WASSENBERG SQUIRRELS

26. Februar 2008
und Magics ihren Trainings- und Spielbetrieb bestreiten, bietet nach einem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 26.09.2007 (AZ 18 C 83/07) ausreichenden Schutz gegen sog. Foulballs, d.h. gegen abirrende geschlagene Bälle. Das Urteil wurde durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28.01.2008 im Berufungsverfahren bestätigt (AZ 5 S 192/07).
Ein Spieler eines gegnerischen Baseballteams hatte an seinem auf dem Parkplatz neben dem Spielfeld abgestellten Fahrzeug nach einem regulären Ligaspiel gegen die Squirrels eine Beschädigung festgestellt. Laut Kostenvoranschlag betrug der Schaden ca. 1.000 Euro. Da sowohl der Wassenberger Verein als auch dessen Haftpflichtversicherung zum einen den entstandenen Schaden bestritten und zum anderen auf die vorhandene Zaunanlage hinwiesen, die als Schutzmaßnahme nach den Bestimmungen des Deutschen Baseball und Softball Verbandes (DBV) ausreiche und damit den Haftungsgrund der Fahrlässigkeit ausschließe, wurde die Sache vor dem Amtsgericht Heinsberg verhandelt.
Die Klage wurde abgewiesen. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass - selbst wenn die angezeigte Beschädigung durch einen abgeirrten Baseball entstanden wäre - nicht jedes abstrakte Risiko bei der Ausübung des Sports ausgeschlossen werden kann. Die Sportanlage in Wassenberg erfüllt die für diese Sportart anzusetzenden
Verkehrssicherungspflichten, da sie aufgrund der vorhandenen Umzäunung über die üblichen Sicherheitsstandards für ein Baseballspielfeld verfügt. Die Zaunanlage weist vom Eckpunkt hinter der Homeplate aus gesehen sowohl entlang der First Base-Line als auch entlang der Third Base-Line auf einer Länge von jeweils 12 Metern eine Höhe von ebenfalls 12 Metern auf.
Auch wenn das Landgericht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, dürften sich in diesem Urteil viele Vereine bestätigt sehen, die mit zumeist großem Aufwand eine Einzäunung des eigenen Platzes unter Beachtung der Vorgaben des DBV und der örtlichen Gegebenheiten zum Schutz vor Beschädigung fremden Eigentums durch Foulballs vorgenommen haben.
Der Vorstand der BSV Wassenberg 01 e.V. nimmt dieses Urteil zum Anlass, um darauf hinzuweisen, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf dem an den Sportplatz „Am Schwanderberg“ angrenzenden Parkplatz für die Dauer des Trainings- und Spielbetriebs auf eigene Gefahr erfolgt und der Verein bei möglichen Beschädigungen durch abirrende Bälle nicht haftbar gemacht werden kann.
Nähere Auskünfte und Informationen stellt der Vorstand der BSV Wassenberg 01 e.V. gerne auf Anfrage über das Kontaktformular auf www.bsv-wassenberg.de oder telefonisch beim 1. Vorsitzenden Peter Dohmen unter 0177/5276108 zur Verfügung.